Organisationsstruktur
Die Vorteile der GbR
Für Anlagen mittlerer
Größe kommt nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
als Rechtsform in Frage. Die Haftung der Anteilseigner auch mit ihrem
privaten Vermögen ist dabei problematisch. Durch Vorschaltung eines
Vereins, der die Anlage betreibt und der GbR die Rolle der Kommanditisten
zuweist, haben wir eine Rechtsform, die einer GmbH und Co KG entspricht.
Das Risiko der Anteilszeichner wird minimiert. Eine derartige Vorgehensweise
wurde im Jahr 2002 erstmalig in Hadern erprobt und publiziert, und bekam
von allen Seiten regen Zuspruch, da es für viele Initiativen auf
ehrenamtlicher Basis ein guter Weg ist, um mit wenig Aufwand und Kosten
den Anlegern eine Haftungsbeschränkung zu bieten.
Die Gründung einer GmbH und Co KG ist sehr aufwendig, und zieht erhebliche
Kosten nach sich (Notar, Handelsregister, etc.). Weiterhin benötigt
die GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro, und ein angegliederte Co KG
muss aus steuerrechtlichen Gründen jährlich 10% des GmbH-Stammkapitals
decken. Es wird schnell ersichtlich, dass sich diese Kosten erst ab einer
gewissen Umsatzgröße lohnen. Für die Solarbranche wird
dies erst ab einer Leistung von 50 kWp in Betracht gezogen.
Haftungsbegrenzung
Grundsätzlich haften alle Gesellschafter einer GbR einzeln mit Ihrem Privatvermögen
für die Verbindlichkeiten der GbR. Um dieses Risiko zu minimieren,
werden alle versicherbaren Ereignisse durch geeignete Versicherungen abgedeckt.
Dazu gehörten in erster Linie eine Haftpflichtversicherung, die auch
Allmählichkeitsschäden einschließt, sowie eine Anlagen-
und Ertragsausfallversicherung.
Verbleibende Risiken werden ausgeschaltet, indem Bau und Betrieb der Anlage
einem Verein übertragen werden.
Die Rollenverteilung zwischen GbR und Verein
Die GbR beauftragt
den Verein mit Bau und Betrieb der Anlage. Alle daraus resultierenden
Verträge mit Dritten (z.B. Dachnutzungsvertrag, Versicherungsverträge)
schließt der Verein. Anfallende Kosten werden dem Verein durch die
GbR ersetzt.
Die Einspeisevergütung fließt direkt der GbR zu, welche die
Buchführung und Abrechnung mit den Gesellschaftern übernimmt.
Diese Rollenverteilung ist in einem Vertrag zwischen Verein und GbR geregelt.
Für nicht versicherbare Schäden gegenüber Dritten, die
aus dem Bau oder Betrieb der Anlage entstehen könnten, haftet der
Verein im Rahmen seines Vereinsvermögens, nicht jedoch die Gesellschafter
der GbR.
Der Verein kann Gemeinnützigkeit besitzen und gemäß seiner
Satzung weitere Ziele z.B. im Bereich Umweltschutz und Energie sowie Öffentlichkeitsarbeit
verfolgen.
Werden in einer Region mehrere Bürgerbeteiligungsanlagen gebaut,
so muss für jede Anlage eine eigene GbR gegründet werden. Ein
Verein kann dabei den Betrieb für mehrere Anlagen übernehmen.