Organisationsstruktur

Die Vorteile der GbR

Für Anlagen mittlerer Größe kommt nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsform in Frage. Die Haftung der Anteilseigner auch mit ihrem privaten Vermögen ist dabei problematisch. Durch Vorschaltung eines Vereins, der die Anlage betreibt und der GbR die Rolle der Kommanditisten zuweist, haben wir eine Rechtsform, die einer GmbH und Co KG entspricht. Das Risiko der Anteilszeichner wird minimiert. Eine derartige Vorgehensweise wurde im Jahr 2002 erstmalig in Hadern erprobt und publiziert, und bekam von allen Seiten regen Zuspruch, da es für viele Initiativen auf ehrenamtlicher Basis ein guter Weg ist, um mit wenig Aufwand und Kosten den Anlegern eine Haftungsbeschränkung zu bieten.
Die Gründung einer GmbH und Co KG ist sehr aufwendig, und zieht erhebliche Kosten nach sich (Notar, Handelsregister, etc.). Weiterhin benötigt die GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro, und ein angegliederte Co KG muss aus steuerrechtlichen Gründen jährlich 10% des GmbH-Stammkapitals decken. Es wird schnell ersichtlich, dass sich diese Kosten erst ab einer gewissen Umsatzgröße lohnen. Für die Solarbranche wird dies erst ab einer Leistung von 50 kWp in Betracht gezogen.

Haftungsbegrenzung

Grundsätzlich haften alle Gesellschafter einer GbR einzeln mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Um dieses Risiko zu minimieren, werden alle versicherbaren Ereignisse durch geeignete Versicherungen abgedeckt. Dazu gehörten in erster Linie eine Haftpflichtversicherung, die auch Allmählichkeitsschäden einschließt, sowie eine Anlagen- und Ertragsausfallversicherung.
Verbleibende Risiken werden ausgeschaltet, indem Bau und Betrieb der Anlage einem Verein übertragen werden.

Darstellung der Organisationsstruktur

Die Rollenverteilung zwischen GbR und Verein

Die GbR beauftragt den Verein mit Bau und Betrieb der Anlage. Alle daraus resultierenden Verträge mit Dritten (z.B. Dachnutzungsvertrag, Versicherungsverträge) schließt der Verein. Anfallende Kosten werden dem Verein durch die GbR ersetzt.
Die Einspeisevergütung fließt direkt der GbR zu, welche die Buchführung und Abrechnung mit den Gesellschaftern übernimmt. Diese Rollenverteilung ist in einem Vertrag zwischen Verein und GbR geregelt.
Für nicht versicherbare Schäden gegenüber Dritten, die aus dem Bau oder Betrieb der Anlage entstehen könnten, haftet der Verein im Rahmen seines Vereinsvermögens, nicht jedoch die Gesellschafter der GbR.
Der Verein kann Gemeinnützigkeit besitzen und gemäß seiner Satzung weitere Ziele z.B. im Bereich Umweltschutz und Energie sowie Öffentlichkeitsarbeit verfolgen.
Werden in einer Region mehrere Bürgerbeteiligungsanlagen gebaut, so muss für jede Anlage eine eigene GbR gegründet werden. Ein Verein kann dabei den Betrieb für mehrere Anlagen übernehmen.
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